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Vorsitzender

Vorsitzender
Bernd Frank
bernd.frank@drk-tbb.de


Vorstand

1. Vorsitzender: Bernd Frank
2. Vorsitzender: Herbert Heilig
Schriftführer: Philipp Herold
Kassier: Karl Reinhard
Kassenprüfer: Martina Veith , Willi Kirchner
Beisitzer: Isolde Frank, Rosi Nied, Katja Keppner, Astrid Walzenbach
Delegierte: Markus Amrein, Irene Ganz, Hubert Zegewitz 

 

 

 

Satzung des OV Brehmen

Inhalt
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 1: Name, Rechtsform, Verflechtung
§ 2: Grundsätze
§ 3: Aufgaben

2. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 4: Mitgliedsarten
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6: Allgem. Rechten und Pflichten der Mitglieder
§ 7: Mitgliedsbeiträge
§ 8: Ende der Mitgliedschaft

3. Abschnitt: Organe
§ 9: Vereinsorgane
§10: Mitgliederversammlung
§11: Vorstand
§12: Aufgaben des Vorstandes
§13: Gemeinnützigkeit

A. Allgemeines
§ 1
Name, Rechtsform, Verflechtung

 

(1) Der Verein führt als Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), Kreisverband
      Tauberbischofsheim e. V.  1  den Namen „Deutsches Rotes Kreuz, Ortsverein Brehmen“
      2  . Er ist nicht in das Vereinsregister eingetragen. Sein Tätigkeitsbereich umfasst
      das Gebiet der Gemeinde Königheim.
(2) Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund.
(3) Die Satzung des DRK-Landesverbandes Baden-Württemberg  3  und des Kreisverbandes
      ist  für den Ortsverein und seiner Gliederungen verbindlich. Soweit sie Mitgliederrechte
      und –pflichten enthält, ist sie Bestandteil.
1 im folgenden „Kreisverband“ genannt
im folgenden „Ortsverein“ genannt
im folgenden „Landesverband“ genannt

§ 2
Grundsätze 

Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben nach den Grundsätzen des Roten Kreuzes:
Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. 

§ 3
Aufgaben

(1) Der Ortsverein als Unterorganisation des DRK-Kreisverbandes Tauberbischofsheim verfolgt
      ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
      „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Ortsverein pflegt die Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder.

(3) Der Ortsverein vertritt die Ideen und Belange des Deutschen Roten Kreuzes in seinem
      Bereich. Zu den Aufgaben gehören – unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse des
      Kreisverbandes – folgende Aufgaben:

(a) Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus den Genfer Rotkreuz Abkommen von 1949
      und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz-Konferenzen ergeben.

(b) Dienen der Wohlfahrt un der Gesundheit der Bevölkerung sowie Vertretern der Ideen
      der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens in Wort, Schrift und Tat.

(c) Unterstützung des Kreisverbands – insbesondere bei Wahrnehmung folgender Aufgaben:
      
-        Blutspendedienst
      
-        Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe
      
-        Erste Hilfe bei Notständen und Unglücksfällen
      
-        Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe
      
-        Werbung für die Aufgaben des Roten Kreuzes in der Bevölkerung
                sowie Sammlungen von Spenden für die Erfüllung dieser Aufgaben
               
Weitere Aufgaben können dem Ortsverein vom Kreisverband übertragen werden.

B. Mitgliedschaft
§ 4
Mitgliedsarten 

(a) Dem Ortsverein gehören an:
      
-        aktive Mitglieder
      
-        fördernde Mitglieder
      
-        Jugendmitglieder
      
-        Ehrenmitglieder
(b)  Aktive Mitglieder müssen über 16 Jahre alt und bereit sein, die Ziele des Roten Kreuzes
      aktiv zu fördern. Für die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben können Fachdienste
      und Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden.

(c) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Jugendmitglieder.
      Sie bilden eine oder mehrere Jugendrotkreuzgruppen und werden in jugendgemäßer
      Form an die Aufgaben des Roten Kreuzes herangeführt.

(d) Fördernde Mitglieder unterstützen die Ziele und Aufgaben des Roten Kreuzes durch
      ihren Mitgliedsbeitrag.

(e) Personen, die den Zweck des Ortsvereins in besonderer Weise gefördert haben,
      können durch Beschluß des Vorstandes Ehrenmitglied werden.
 

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft 

Mitglieder des Ortsvereins können die in seinem Bereich wohnenden oder tätigen Personen
ohne Unterschied der Rasse, des religiösen Bekenntnisses, des Standes,
der Nationalität
und der politischen Gesinnung werden.
 

Der Aufnahmevertrag/Beitrittserklärung ist schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. 

Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. 

§ 6
Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet die in § 2 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten
und den Ortsverein bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Kräften zu unterstützen.

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Roten Kreuzes zu nutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Aktive Mitglieder besitzen die Mitwirkungsrechte nach § 9 bis § 12.

 § 7
Mitgliedsbeitrag

 Fördernde Mitglieder zahlen ihren Vereinsbeitrag an den Kreisvorstand. Die Adressen- und Beitragsverwaltung für diesen Personenkreis erfolgt durch den Kreisverband. Aktive Mitglieder, Jugendmitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. 

§ 8
Ende der Mitgliedschaft

 (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
      
-        Tod der natürlichen Person
      
-        Auflösung des Ortsvereins
      
-        Austrittserklärung gegenüber dem Ortsverein
      
-        Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband
      
-        Ausschluß.

(2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
      Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des
      Roten Kreuzes schädigt oder trotz wiederholter Mahnungen seinen Pflichten nicht
      nachkommt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit
      einfacher Mehrheit.

(3) Mitglieder, die zwei Jahre lang der Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht
      nachkommen, gelten als ausgetreten.
 

C.  Organe
§ 9
Vereinsorgane 

Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der Ortsvorstand. 

§ 10
Mitgliederversammlung 

(1)  Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den aktiven Mitgliedern des Ortsvereins zusammen.
      Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Der Vorsitzende kann jederzeit
     weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß dies tun, wenn es von einem Drittel
     der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden
     einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt in ortsüblicher Weise unter Einhaltung einer
     Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung. Die ordnungsgemäß einberufene
     Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher
     Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer
     ¾ Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

(3) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan des Ortsvereins.
      Ihr obliegen folgende Aufgaben:
a)  Sie wählt den Vorstand
b)  Sie wählt die Delegierten für die Kreisversammlung für jeweils 3 Jahre
c)  Sie wählt 2 Rechnungsprüfer
d)  Sie beschließt über die Jahresrechnung, sowie über die Entlastung des Vorstandes.
e)  Sie beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Kreisvorstandes über
       Satzungsänderungen und über die Auflösung des Ortsvereins.
 

§ 11
Vorstand 

(1) Der Ortsvorstand besteht aus
     
-        dem Vorsitzenden
     
-        seinem Stellvertreter
     
-        einem Schriftführer
     
-        einem Kassierverwalter sowie
     
-        bis zu 4 Beisitzer
      
-        je einem Vertreter der im Bereich des Ortsvereins bestehenden Fachdienste,
               Arbeitsgemeinschaften und Jugendrotkreuzgruppen.

(2) Der Ortsvorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied
     des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für
     den Rest der Amtszeit durch Zuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder.
 

§ 12
Aufgaben des Vorstandes 

(1) Der Vorstand leitet den Ortsverein und führt die Geschäfte nach den Beschlüssen
      der Mitgliederversammlung.
(2) Er schafft die Voraussetzungen für die Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben
      durch Einrichtung von Fachdiensten und Arbeitskreisen.
(3) Der Ortsvorstand erstattet dem Kreisverband und der Mitgliederversammlung des
      Ortsvereines jährlich einen Tätigkeitsbericht und legt ihnen die Jahresrechnung vor.
 

§ 13
Gemeinnützigkeit 

(1) Der Ortsverein, seine Gliederungen und Einrichtungen verfolgen ausschließlich und unmittelbar
      gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“
      der Abgabenordnung.
(2) Der Ortsverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
      Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Der Ortsverein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd
      sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder haben
      bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Anhebung des Ortsvereins keinerlei
      vermögensrechtlich Ansprüche gegen diesen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
      fällt sein nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibendes Vermögen an den
      DRK-Kreisverband Tauberbischofsheim. Dieser soll das Vermögen unmittelbar und
      ausschließlich nur zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken, möglichst im Raume des
      aufgelösten Ortsvereins, verwenden. Falls anstelle des aufgelösten Vereins eine neuer
      Ortsverein des Roten Kreuzes gegründet wird, so soll das Vermögen des aufgelösten
      Vereins ihm zugewendet werden.